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Schutzrechtsverletzung (keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt !!):
Falls Sie vermuten, dass von Inhalten dieser Website eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, bitte ich um sofortige Mitteilung (ohne Kostennote!) per elektronischer Post (Kontaktformular oder E-Mail-Adresse). Dieser Posteingang  wird von mir archiviert und kurzfristig verbindlich beantwortet. Ich garantiere, daß zu Recht beanstandete Positionen unverzüglich entfernt werden, ohne daß von ihrer Seite ein Rechtsbeistand eingeschaltet werden muß. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG darstellen. Sollten trotz dieser Erklärung ohne vorherige Kontaktaufnahme Kosten ausgelöst werden, weise ich diese unter Bezug auf diese Feststellungen vollumfänglich zurück.

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Haftung für Inhalte

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Framende Links:
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Website-Betreibern:
Das Setzen eines sogenannten framenden Links verletzt nach Auffassung der Richter grundsätzlich keine Urheberrechte.
Der BGH kommt in dem sogen. Paper-Boy-Urteil vom 17.7.2003 zum gleichen Ergebnis:
Danach liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, wenn ein Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt wird. Der BGH begründet dies damit, dass hierin lediglich eine Verweisung auf das Werk in einer Weise zu sehen sei, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtern würde. Es werde durch das Setzen eines Links, selbst eines Deep-Links, weder das Werk selbst zum Abruf bereitgehalten noch werde es auf Abruf an Dritte übermittelt. Der Link sei vielmehr nur ein technisches Hilfsmittel, um auf Inhalte zu verweisen, die der Berechtigte selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Auch entscheide nicht derjenige, der den Link setze, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt habe, darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibe.
Eine Entscheidung des BGH aus dem April 2010 (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 39/08) veränderte die Grundlagen-Entscheidung "Paperboy". Danach sind Deep-Links nicht mehr erlaubt,
wenn der Seitenbetreiber technische Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um eine solche Verlinkung bewusst auszuschließen. Schutzvoraussetzung ist, dass die ergriffene Maßnahme objektiv erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, tritt keine Urheberrechtsverletzung ein. Sind Inhalte ursprünglich ohne Schutzmaßnahmen ins Netz gestellt worden und hat sich dies irgendwann im Laufe der Zeit geändert, wird man eine Verantwortlichkeit des verlinkenden Webmasters erst dann annehmen können, wenn er aktiv von den geänderten Spielregeln Kenntnis hat. Nicht vorher.
Andernfalls würde man dem Webmaster eine regelmäßige, dauerhafte Überprüfungspflicht auferlegen, was nicht zumutbar ist.

Datenschutzerklärung:
Die detaillierte Erklärung ist hier veröffentlicht.